Diese Fehler sollten sie bei der Fest­stellungs­erklärung vermeiden

admin

Fehlerhafte Angaben bei der Grundsteuerklärung kommen regelmäßig vor und können negative Konsequenzen nach sich ziehen. Zum einen sind Eigentümer zur Abgabe von wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, zum anderen kann der Bemessungsbeitrag durch das Finanzamt zu hoch angesetzt werden, wenn korrekte Angaben fehlen oder falsch geschätzt wurden. Wir verraten Ihnen häufig gemachten Fehler und was Sie bei der Bearbeitung berücksichtigen sollten.

Jedes Grundstück besitzt ein eigenes Aktenzeichen, welches Ihnen durch das Finanzamt mitgeteilt wird. Zu jedem Aktenzeichen muss eine vollständige Feststellungerklärung eingereicht werden. Achten Sie außerdem darauf, neben dem Hauptvordruck die Anlage für die entsprechende Grundstücksklasse einzureichen. So gelten für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine andere Anlage als für Grundstücke, die zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden.

Geben Sie keine Nutzflächen für Gebäude an, die ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubehörräume wie Keller oder Heizungsräume bleiben hier außer Ansatz. Das bedeutet, dass diese weder als weder als Wohn- noch als Nutzfläche deklariert werden müssen.

Nutzen Sie die möglichen Freibeträge. Für Garagen, die zu einer Wohneinheit gehören, können Freibeträge von bis zu 50 m² ausgenutzt werden. Auch Besitzer von Gartenhäusern können profitieren. Sollten Sie über ein Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung verfügen, gilt ein Freibetrag von 30 m², wenn dieses in unmittelbarer Nähe zur Wohnung liegt. Deshalb können Sie in den betreffenden Bereichen eine Fläche von 0 m² eintragen, wenn die Freibetragsgrenzen nicht überschritten werden.

Verfügen Sie über ein Wiesen- und Waldflurstück oder eine Streuobstwiese? Dann sollten Sie auch als Privatperson prüfen, ob das Grundstück unter die Grundsteuerkategorie A fallen kann, die für den Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorgesehen ist. Wenn dieses Areal an einen Landwirt verpachtet wird, bestehen hierfür gute Chancen und reduzieren die vergleichsweise hohen Abgaben aus der Kategorie B, die für Grundstücke des Grundvermögens vorgesehen sind.

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