Grund­steuer berechnen schnell und unkompliziert.

Nutzen Sie den Grundsteuerberater, erstellen Sie Ihre Feststellungserklärung in wenigen Schritten und lassen Sie die Bescheide des Finanzamtes durch unsere Experten prüfen.

Der Grundsteuerberater wird von Immobilien- und Steuerexperten gemacht. Sie kennen sich bestens in der Materie aus und können fachlich fundiert beraten.
Dr. Stephan Knabe
Grund-Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Grundsteuer berechnen

Was ist die Grundsteuerreform?

Das Finanzamt fordert Grundstücks­besitzer zu einer befristeten Ein­reichung einer Feststellungs­erklärung auf. Mit dem Grundsteuerberater führen Sie diese verpflichtende Neubewertung in wenigen Schritten und komplett digital durch und können so ihre Grundsteuer berechnen.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Durch das Grundsteuer­reformgesetz werden Eigentümer von Grundstücken in Deutschland zu einer Neubewertung ihres Grundbesitzes im Jahr 2022 verpflichtet.
Das Finanzamt fordert Grundstücksbesitzer zu einer befristeten Einreichung einer Feststellungserklärung auf. Mit dem Grundsteuerberater führen Sie diese verpflichtende Neubewertung in wenigen Schritten und komplett digital durch und können so ihre Grundsteuer berechnen.
Feststellungserklärung
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Erledigen Sie eine oder auch mehrere Grundsteuer-erklärungen ganz einfach in 3 Schritten.

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Ermitteln Sie die Neubewertungen Ihrer Grundsteuerwerte, übertragen Sie die Daten direkt an das Finanzamt.

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Ermitteln Sie die Grundsteuerwerte für Ihre Mandanten und nutzen Sie unsere Plattform ohne zusätzlichen Aufwand.

Bescheidprüfung vom Steuerexperten

Mehr als ein Drittel aller Steuerbescheide sind faktisch falsch und mehr als zwei Drittel zu Ungunsten des Steuerzahlers ausgelegt.

Mit unseren Steuerexperten berechnen Sie Ihre Grundsteueuer in wenigen Schritten und wir prüfen dazu ergehenden Bescheide des Finanzamtes auf Richtigkeit. Ihr Steueberater für die Feststellungserklärung.

Unsere Mandanten

Grundsteuer berechnen und Feststellungserklärung erstellen kann ganz einfach sein. Hier schreiben Mandanten über ihre Erfahrungen mit dem Grundsteuerberater.
Der Grundsteuerberater im Video erkärt von Steuerberater Dr. Stephan Knabe

Pakete und Preise zur Grundsteuerberechnung

Unsere Preise richten sich sowohl nach Leistungsumfang als auch nach dem Grundstückswert. Dabei berechnen wir immer nur eine einmalige Gebühr auf Grundlage der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für Steuerberater haben wir einen speziellen Zugang zur Software und übernehmen die Bearbeitung im Auftrag. 
Für Privatpersonen

Einmalige Gebühr gem. StBVV zzgl. MwSt.

Berechnung mit durchchnittlichen Grundstückswert
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Fragen und Antworten zur Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden bestimmt.

Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt.

Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.

  1. Schritt: Berechnung des Grundsteuerwerts – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u. a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grundstücksart und das Alter des Gebäudes. Die Bodenrichtwerte sind in den Bodenrichtwertinformationssystemen der Länder einsehbar (z. B. für NRW: BORIS NRW – Aktuelle Informationen zum Immobilienmarkt).Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen hat das Bundesfinanzministerium auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen 16 Ländern vorgenommen (Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18. August 2021, BStBl. I S. 1871).

  2. Schritt: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit dem Jahr 1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die sogenannte Steuermesszahl – ein Faktor, der für die Berechnung der Grundsteuer wichtig ist – kräftig etwa auf 1/10 des bisherigen Werts, das heißt von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) beziehungsweise 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) gesenkt. Außerdem werden der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert. Deshalb erhalten solche Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen sowie Wohnungen der sozialen Wohnraumförderung, einen zusätzlichen Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent, der sich steuermindernd auswirkt.

  3. Schritt: Anpassen der Hebesätze durch die Gemeinden: Sollte sich in einzelnen Gemeinden das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert. Die Gemeinden haben angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn insbesondere eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar.

Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Entwicklung der Werte der Grundstücke wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Grundstücke werden teilweise nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht. Auch dieses Problem wurde mit der Reform der Grundsteuer angegangen. Künftig können Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese sogenannte Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen.

Auch wenn die Reform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet wird (v. a. durch die drastische Absenkung der Steuermesszahl und die angekündigte Anpassung der Hebesätze), also die Gesamtheit der Steuerzahler*innen nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlt, werden sich die individuellen Steuerzahlungen verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.

Änderungen der individuellen Steuerzahlungen würden sich auch bei jeder anderen Ausgestaltung einer Grundsteuerreform ergeben, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt.

Wie sich die Grundsteuerzahlungen einzelner Steuerpflichtiger verändern werden, lässt sich nicht pauschal beantworten, insbesondere weil die gegenwärtigen Grundsteuerzahlungen sehr ungleich verteilt sind. Im neuen System würde ein Teil der Steuerpflichtigen deutlich bessergestellt als im Status Quo (insbesondere die Mieter von großen Mehrfamilienhäusern), ein Teil würde mehr Grundsteuer zahlen, während sich für einige Steuerpflichtige nur marginale Veränderungen ergäben. Die Steuerzahlungen nach der Reform wären auf jeden Fall anders verteilt als im (zum Teil nicht begründbaren) Status Quo – und auch als in einem wertunabhängigen Modell.

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